Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018
Präambel
Der selbständige Bilanzbuchhalter (in der Folge „BB“) übt seine berufliche
Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuch-haltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BiBuG“)
aus und ist
dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich
bestellt worden.
I. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter“ gelten für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem BB als Auftragnehmer und dem
Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von
Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im
Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen
Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von
Auftraggebern durch BB im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze
und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies
die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine
wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am
nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 Der BB ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte
Mitarbeiter, oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder
teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger
Bilanzbuchhalter ist schriftlich zu
vereinbaren.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisa-torischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungs-auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
raschen Fortgang des Prozesses
förderliches Arbeiten erlauben. Der BB ist verpflichtet, bei der Erfüllung
der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung vorzugehen.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
vereinbart wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem BB und dem
Auftraggeber.
2.2 Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und
sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber
bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur
in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag)
angegebenen
Umfang.
2.3 Der BB ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden
Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der
abschließenden beruflichen
Äußerung durch den BB, so ist der BB nicht verpflichtet, den Auftraggeber
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt
auch für
abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3. Umfang und Ausführung des Auftrages
3.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs-
und/oder Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
4.1 Der Auftraggeber hat dem BB die Vollständigkeit der vorgelegten
Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch
hin, schriftlich zu
bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung
keinerlei Formvorschriften.
4.2 Der BB ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung
von Jahresund
anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende
Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig
anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BB auch ohne dessen besondere
Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-,
Beratungsund/
oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und
ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der
„zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet
Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BB bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom BB zu
vertreten.
5. Sicherung und Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter des BB verhindern. Dies gilt
insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der
Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1 Der BB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung
mittels
E-Mail ist zulässig.
6.2 Der Auftraggeber und der BB stimmen überein, dass für den
Dienstleistungs-,
Beratungs- und Vertretungs-auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende
entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die
Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
6.3 Gibt der BB über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche
Äußerung ab, ist
ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
7. Schutz des geistigen Eigentums / Urheberrecht/Nutzung
7.1 Die Leistungen des BB sind urheberrechtlich geschützt.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-,
Beratungs und/oder Vertretungs-auftrages vom BB, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,
Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen
nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist
unzulässig.
7.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BB zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BB zur fristlosen
Kündigung
aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges
Eigentum des BB
sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars
ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im
Vertrag
bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge
einer
Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige
Überlassung zu Reproduktions-zwecken zieht Schadenersatzansprüche des BB nach
sich.
7.5 Der BB verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des
Auftraggebers zu
beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf
hingewiesen
worden ist.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Der BB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber
hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die
ursprüngliche
Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern diese
vom BB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate
nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung
des BB erlangt hat.
8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,
Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages
der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das
Recht
der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls
Vorrang
vor Preisminderung oder Wandlung.
8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die
Bestimmungen
des Punktes 9.
|
|
9. Haftung
9.1 Der BB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung
nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der BB hat
entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung des BB im Falle
schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im
§ 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Die
Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des
KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt
auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäß
Punkt 1.4.
9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem
der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben,
gerichtlich geltend gemacht werden.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1 Der BB ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die
hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten,
die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich
sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann
den BB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3 Der BB darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen
über seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu
besteht.
10.4 Die Schweigepflicht des BB, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen
selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht.
10.5 Der BB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu
lassen. Der BB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BB überlassenes
Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.),
sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber zurückgegeben.
10.6 Der BB verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber
seiner Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz, Artikel 15 DSGVO
nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde,
ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
10.7 Der BB hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BB und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der
BB kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
10.8 Der BB ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines
Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen
und Dokumente gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten
Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
11. Honoraranspruch und -höhe
11.1 Der BB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-,
Beratungsund/
oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der
schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem BB.
11.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den BB, so gebührt
diesem
gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und
durch
Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung
verhindert
wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des
Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten
des BB
einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen
bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann,
wenn
seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar
sind.
11.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 %
bei
Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die
Beanstandung der
Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur
Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
11.5 Der BB hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz
seiner
Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
11.6 Der BB kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der
vollen
Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der BB
nur
bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.
Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung
früherer
Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.7 Eine Beanstandung der Arbeiten des BB berechtigt, außer bei
offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5
zustehenden Vergütungen.
11.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des BB auf Vergütungen nach Punkt
11.5 ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
12. Kündigung
12.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger
Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
12.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings,
soweit nichts
Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
nur
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Auf diesen Vertrag zwischen dem BB und Auftraggeber ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen
Privatrechts anwendbar.
13.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des BB.
13.3 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des BB zuständig.
14. Verträge mit Verbrauchern
Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informations-technologie
empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung
nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem
Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen.
Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen
hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt
in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen
Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
<< AGB als pdf downloaden |